Liefer- und Zahlungsbedingungen (LZB) der Carl Walther GmbH

Stand: 01.04.2014

1. Allgemeines

Unsere LZB sind Bestandteil aller unserer Lieferverträge. Von unseren LZB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Ergänzungen werden von uns schriftlich bekanntgegeben.
 

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag mit uns kommt mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt sie schriftlich. Ist der Auftragserteilung unser Angebot vorausgegangen, so kommt der Vertrag durch Erteilung des Auftrages zustande, ohne dass es von uns einer nochmaligen Bestätigung bedarf. Liegt weder ein Angebot von uns noch eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, sondern lediglich die Bestellung durch den Kunden, so gilt der Vertrag als geschlossen, sobald wir Versand- oder Auslieferungsauftrag erteilt haben.
 

3. Preise

3.1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein, jedoch zuzüglich Mehrwertsteuer entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

3.2. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, soweit die Waren im kaufmännischen Verkehr veräußert werden.

3.3. Mindermengen-Zuschlag
Für Aufträge mit einem Netto-Warenwert unter 500,00 € behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlages von 10%, mindestens jedoch 12,00 € vor.

4. Lieferung

4.1. Lieferung und Versand erfolgen ab Fabrik und – auch bei Frankolieferungen – auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht mit der Verladung oder – wenn Abholung vereinbart und verzögert wird – mit der Bereitstellung auf den Empfänger über. Wir haften weder für Verluste noch für Beschädigung. Für die Transportversicherung wird eine Pauschale von 0,6% des Nettowarenwertes berechnet. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% nicht beanstandet werden.

4.2. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

5. Lieferfristen

Wir sind grundsätzlich bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Fixtermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Lieferverzögerungen aufgrund von rechtmäßigen Arbeitskämpfen oder unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im übrigen gilt § 323 BGB mit der Maßgabe, dass die uns zu setzende Nachfrist wenigstens 4 Wochen betragen muss.

6. Zahlung

6.1. Rechnungen sind sofort fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsziele und im Falle des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und der darüber hinausgehende Schaden zu ersetzen, es sei denn, es ist ein geringerer Schaden entstanden.

6.2. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage nicht überschreiten. Zahlt der Kunde durch Übersendung eines von uns ausgestellten oder von ihm angenommenen Finanzierungswechsels, der dem Kunden von uns zum Zwecke der Refinanzierung zurückgegeben wird und für den wir vom Kunden einen Scheck erhalten, so gelten alle Leistungen des Kunden im Rahmen dieses Vorganges als bewirkt, wenn wir durch Einlösung des Wechsels durch den Kunden aus der Wechselhaftung vorbehaltlos befreit sind.

7. Gewährleistung

7.1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder können wir aus anderen Gründen nicht liefern, so haben wir zunächst das Recht, nachzuerfüllen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so kann der Kunde mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

7.2. Die Feststellung von Mängeln muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Ware zweiter Wahl können Mängelrügen nicht geltend gemacht werden.

7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach EU-Recht 2 Jahre und beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Wechsel-Basis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden bestehen.

8.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unseres Kaufpreisanspruchs zu sichern.

8.3. Bei Zahlungsrückstand oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage unseres Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Geschäftsräume unseres Kunden zu betreten. Der Kunde stimmt schon jetzt zu. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und unsere Kosten mit dem Erlös zu verrechnen.

8.4. Der Kunde verarbeitet die Vorbehaltsware nur für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Einkaufswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

8.5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

8.6. Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; auch Schadenersatzleistungen Dritter, das Vorbehaltsgut betreffend, werden an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretungen an.

8.7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9. Retouren

Rücksendungen jeder Art bedürfen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vorherigen schriftlichen Ankündigung durch den Kunden auf unserem Warenrückgabe-Antrag und unserer Annahmebestätigung. Wir sind nicht verpflichtet, Warenrücksendungen ohne unsere Annahmebestätigung anzunehmen. Retouren sind nur frei an unser Lieferwerk in versandsicherer Verpackung zu senden; ist ein Gewährleistungsfall gegeben, werden die Portokosten auf Wunsch erstattet.

10. Reparaturen

Reparaturen außerhalb unserer Gewährleistung werden von uns gegen Berechnung der vereinbarten, anderenfalls der erforderlichen Kosten durchgeführt. Kosten und Gefahr des Versandes und der Rücksendung trägt der Kunde. Wir übernehmen Reparaturaufträge nur nach vorheriger Vereinbarung. Reparaturaufträge bis zum Reparaturwert von 120 Euro werden ohne Vorankündigung oder Kostenvoranschlag ausgeführt. Bei Anforderung eines Kostenvoranschlages, berechnen wir für die Erstellung 20 Euro + MwSt. Bei Durchführung der Reparatur werden diese Kosten nicht berechnet.

11. Sonderregelungen

Erfüllt unser Kunde seine Vertragspflichten nicht oder werden uns Umstände bekannt, die die von uns angenommene Kreditwürdigung des Kunden mindern, sind wir berechtigt, unsere Sicherungsrechte geltend zu machen und alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit abhängig zu machen, sofern der Kunde nicht vorab zahlt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle Handelsgeschäfte mit Unternehmern ist der Sitz unserer Hauptverwaltung in Arnsberg, auch für Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses. Für die zwischen uns und dem Käufer abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien entspricht.

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